Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 35 Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
Stand: 26.08.2026
Bei einem Abweichen von der Fünf-Tage-Woche richtet sich die Höhe des Sonderurlaubs gemäß §§ 26, 28, 29,30 und 33 Absatz 1 Satz 7 nach § 23 Absatz 1 bis 3.